
Die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin empfiehlt die regelmäßige Kontrolle der nasalen Maskenbeatmung mindestens einmal/Jahr. Zudem sollte sich jeder Patient mit Atemmaske, der ein Fahrzeug führt entsprechend der Fahrtauglichkeitsverordnung regelmäßig untersuchen lassen.
Diese Untersuchung wird von den gesetzlichen Krankenkassen seit der Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs-und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des 5. Sozialgesetzbuches (BUB-Richtlinien) i. d. R. nicht mehr bezahlt. Ausnahmen stellen die 1. Therapiekontrolle nach Therapieeinstellung im Schlaflabor, schwere Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, schwere Herzrhythmusstörungen, u. ä.) sowie eine deutliche Änderungen des Körpergewichts (± 10 Kg) dar. Für Patienten, die auch weiterhin Interesse an einer medizinischen Therapiekontrolle haben oder sich aus Fahrtauglichkeitsgründen untersuchen lassen müssen, bieten wir entsprechend der Empfehlung von Schlafmedizin Sachsen e. V. und dem Berufsverband der Pneumologen in Sachsen die Standardisierte Therapiekontrolle an.
Wir haben für Sie Informationen zur Therapiekontrolle der Maskenbeatmung zusammengestellt: